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Mieterschäden: Wer zahlt den Kratzer im Parkett?

21. Januar 2026 4 Min. Lesezeit
Mieterschäden bei Umzug Deckung Privathaftpflicht

Der Umzug ist geplant, die Kisten sind gepackt. Doch beim Blick auf den leeren Boden kommt der Schreck: Ein tiefer Kratzer im Parkett, dort wo das Sofa stand. Und war dieser Sprung im Lavabo schon beim Einzug da? Die Wohnungsabgabe ist oft ein Stressmoment. Wir klären auf, was die Versicherung übernimmt.

Normale Abnutzung vs. Mieterschaden

Nicht jeder Fleck an der Wand muss beim Auszug bezahlt werden. Das Schweizer Mietrecht unterscheidet strikt zwischen zwei Kategorien:

  • Normale Abnutzung: Diese ist mit dem Mietzins abgegolten. Dazu gehören "Schatten" von Bildern an der Wand, kleine Kratzer im Boden durch das Laufen oder Dübellöcher (wenn sie fachgerecht verschlossen werden). Hierfür zahlt der Mieter nichts.
  • Übermässige Abnutzung (Mieterschaden): Hierbei handelt es sich um Schäden, die durch Unachtsamkeit oder Missgeschick entstanden sind. Zum Beispiel: Rotwein auf dem Teppich, ein Sprung im Lavabo durch einen heruntergefallenen Parfümflakon oder tiefe Hicke im Parkett.

Gut zu wissen

Für die übermässige Abnutzung haftet der Mieter. Genau hier kommt die Privathaftpflichtversicherung ins Spiel. Sie ist in der Schweiz zwar nicht gesetzlich obligatorisch, wird aber von fast jedem Vermieter vorausgesetzt.

Der Zeitwert: Warum Sie kein neues Parkett bezahlen müssen

Ein häufiges Missverständnis bei der Wohnungsabgabe: Der Vermieter verlangt, dass der Mieter die kompletten Kosten für das Abschleifen und Versiegeln des Parketts übernimmt. Das ist oft nicht rechtens.

In der Schweiz gilt die paritätische Lebensdauertabelle (herausgegeben vom Mieterverband und Hauseigentümerverband). Jedes Bauteil hat eine definierte Lebensdauer:

  • Dispersionsfarbe (Wandanstrich): 8 Jahre
  • Parkett (versiegelt): 25 Jahre
  • Lavabo / Badewanne: 30 - 35 Jahre
  • Kühlschrank: 10 Jahre

Ein Rechenbeispiel: Sie verursachen einen grossen Schaden im Parkett. Das Parkett ist bereits 15 Jahre alt. Da die Lebensdauer 25 Jahre beträgt, ist der Boden bereits zu 60% "amortisiert". Sie (oder Ihre Haftpflichtversicherung) müssen also nur noch für die verbleibenden 40% des Restwerts (Zeitwert) aufkommen.

Wann zahlt die Privathaftpflichtversicherung?

Ihre Privathaftpflichtversicherung deckt Schäden, die Sie Dritten (in diesem Fall dem Vermieter) zufügen. Das nennt man "Mieterschäden".

Was ist versichert?

  • Plötzlich und unvorhergesehen eingetretene Schäden (z.B. Parfümflasche fällt ins Lavabo).
  • Kratzer an Türen oder Böden durch Haustiere (wenn Haustierschäden eingeschlossen sind).
  • Schäden durch Kinder (Bemalung der Wände), sofern die Aufsichtspflicht nicht grob verletzt wurde.

Was ist oft NICHT versichert?

  • Allmählichkeitsschäden: Schäden, die über Jahre hinweg langsam entstehen, z.B. Schimmel durch falsches Lüften oder Verfärbungen durch starkes Rauchen.
  • Glasbruch: Fensterscheiben oder das Ceranfeld sind oft nicht automatisch in der Basis-Haftpflicht. Prüfen Sie, ob Sie den Zusatz "Gebäudeglas" benötigen oder ob dies über die Hausratversicherung (Mobiliarglas vs. Gebäudeglas) läuft.

Hausrat vs. Haftpflicht: Die Abgrenzung

Es ist wichtig, die beiden Versicherungen nicht zu verwechseln, besonders beim Zügeln:

Hausratversicherung

Deckt Ihr eigenes Eigentum. Wenn beim Umzug der Fernseher runterfällt oder das Sofa im Zügelwagen beschädigt wird.

Privathaftpflicht

Deckt Schäden an fremdem Eigentum. Wenn Sie beim Kistentragen den Türrahmen der Mietwohnung zerkratzen.

Fazit: Ohne Protokoll kein Geld

Egal ob Einzug oder Auszug: Bestehen Sie immer auf ein genaues Wohnungsabgabeprotokoll. Schäden, die beim Einzug nicht notiert wurden, können Ihnen beim Auszug angelastet werden.

Prüfen Sie vor dem Umzug Ihre Police: Ist die Versicherungssumme noch korrekt? Haben Sie den Zusatz "Grobfahrlässigkeit" eingeschlossen? Dieser schützt Sie vor Leistungskürzungen, wenn Sie z.B. eine Kerze unbeaufsichtigt gelassen haben und ein Brandfleck entstand.

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